Ratgeber: Wissen für Tippgeber und Kooperationspartner
Wer Baufinanzierungen empfiehlt, sollte den Rahmen kennen: Was dürfen Tippgeber rechtlich, welche Wege der Zusammenarbeit gibt es, und was steckt hinter Begriffen wie der Finanzierungsbestätigung? Hier finden Sie fundierte Antworten – verständlich und ohne Fachchinesisch.
Aktuelle Ratgeber-Artikel
Tippgeber & § 34i GewO: Was dürfen Tippgeber – und was nicht?
Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist erlaubnispflichtig, die bloße Empfehlung nicht. Wo genau die Grenze verläuft, welche Kriterien zählen und mit welchen Praxisregeln Sie auf der sicheren Seite bleiben.
Artikel lesen → Recht & PraxisBaufinanzierung vermitteln ohne § 34i-Erlaubnis: Welche Wege gibt es?
Tippgeber-Modell, eigene Erlaubnis oder Anstellung bei einem Erlaubnisinhaber: Drei legale Wege im Vergleich – mit Aufwand, Pflichten und der Frage, wann sich welcher Weg lohnt.
Artikel lesen → FinanzierungswissenWas ist eine Finanzierungsbestätigung?
Für Makler und Verkäufer das wichtigste Dokument vor dem Notartermin: was eine Finanzierungsbestätigung aussagt, was die Bank dafür prüft – und wie verbindlich sie wirklich ist.
Artikel lesen →Warum es diesen Ratgeber gibt
Fast jedes Erstgespräch mit einem neuen Partner beginnt mit denselben Unsicherheiten: Darf ich das überhaupt? Was passiert mit den Daten meines Kunden? Woran erkenne ich, ob eine Finanzierung realistisch ist? Diese Fragen sind berechtigt – und sie verdienen bessere Antworten als Marketing-Floskeln. Deshalb schreiben wir sie hier auf: nachvollziehbar, mit klaren Grenzen und dem ausdrücklichen Hinweis, wo eine individuelle Beratung nötig ist. Partner, die den Rahmen kennen, empfehlen souveräner – davon profitieren alle Beteiligten, allen voran der Kunde.
Worum es in diesem Ratgeber geht
bauzinspartner.de ist das Partnerprogramm rund um die Finanzierungsplattform bauzinsmarkt.de: Immobilienmakler, Bauträger, Finanzvertriebe und andere Multiplikatoren empfehlen Kunden mit Finanzierungsbedarf, die Beratung übernimmt ein Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i GewO. Dieser Ratgeber liefert das Hintergrundwissen dazu – in drei Themenfeldern:
1. Rechtlicher Rahmen
Kaum eine Frage erreicht uns häufiger als diese: „Darf ich Baufinanzierungen überhaupt empfehlen, ohne selbst eine Erlaubnis zu haben?“ Die kurze Antwort: Ja – wenn Sie die Spielregeln des Tippgeber-Modells einhalten. Die lange Antwort mit allen Kriterien, Beispielen und Grauzonen finden Sie in unseren Rechts-Ratgebern. Wir formulieren dort bewusst konservativ: Im Zweifel empfehlen wir immer den vorsichtigeren Weg.
2. Wege der Zusammenarbeit
Nicht für jeden ist dasselbe Modell richtig. Ein Versicherungsmakler mit zwei Finanzierungsanfragen im Jahr hat andere Anforderungen als ein Bauträger mit vierzig Einheiten im Abverkauf. Wir zeigen die Optionen – vom gelegentlichen Tipp bis zur strukturierten Kooperation – und ordnen ein, welche Konstellation zu welchem Geschäftsmodell passt. Die passenden Angebote dazu: für Immobilienmakler, für Bauträger und für Finanzvertriebe und Versicherungsmakler.
3. Finanzierungswissen für Ihre Kundengespräche
Sie müssen keine Konditionen erklären – das ist unsere Aufgabe. Aber wer Begriffe wie Finanzierungsbestätigung, Beleihungswert oder Bereitstellungszinsen einordnen kann, führt souveränere Gespräche. Grundlagenwissen zu Bauzinsen, Zinsentwicklung und Baufinanzierung finden Sie und Ihre Kunden zusätzlich auf bauzinsmarkt.de, der Wissensplattform hinter diesem Partnerprogramm.
Für wen wir schreiben
Unsere Artikel richten sich an Gewerbetreibende und Selbstständige, die regelmäßig mit Immobilienkäufern zu tun haben: Makler, Bauträger, Finanz- und Versicherungsvermittler, Hausverwaltungen, aber auch Architekten oder Handwerksbetriebe. Sie sind keine Rechtsberatung – bei individuellen Fragen zu Ihrer Konstellation sprechen Sie uns direkt an oder ziehen Sie rechtlichen Rat hinzu. Was das Partnerprogramm konkret bietet, zeigen die Seiten Tippgeber Baufinanzierung und So funktioniert die Zusammenarbeit.
Begriffe, die Sie kennen sollten
Sechs Begriffe, die in Partnergesprächen immer wieder auftauchen – kompakt erklärt.
Tippgeber
Wer Interessenten lediglich namhaft macht oder den Kontakt herstellt, ohne auf einen konkreten Vertragsabschluss hinzuwirken. Diese Tätigkeit ist nach allgemeiner Auffassung erlaubnisfrei – die Grenzen erklärt unser Rechts-Ratgeber.
§ 34i GewO
Die Erlaubnisnorm für Immobiliardarlehensvermittler: Wer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt oder dazu berät, braucht diese Erlaubnis – mit Sachkundeprüfung, Berufshaftpflicht und Registereintrag.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Vereinfacht: grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Privatpersonen sowie Darlehen zum Erwerb oder Erhalt von Immobilien – der Gegenstand der Erlaubnispflicht nach § 34i GewO.
Vermittlerregister
Öffentliches Register der IHKs (www.vermittlerregister.info), in dem jeder Erlaubnisinhaber mit Registrierungsnummer geführt wird – unsere lautet D-W-122-KZSM-71 (IHK zu Essen).
Finanzierungsbestätigung
Schriftliche, geprüfte Einschätzung, dass ein Käufer ein Vorhaben finanzieren kann – das wichtigste Signal vor Reservierung und Notartermin, aber kein verbindlicher Darlehensvertrag.
MaBV
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt u. a. die Ratenzahlung nach Baufortschritt beim Kauf vom Bauträger – mit direkten Folgen für die Auszahlungsstruktur der Erwerberfinanzierung.
Häufige Fragen zum Ratgeber
Ersetzen die Ratgeber-Artikel eine Rechtsberatung?
Nein. Wir fassen allgemein zugängliche Informationen sorgfältig und bewusst konservativ zusammen – die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls leisten nur Anwälte oder die zuständige IHK. Unsere Artikel helfen Ihnen, die richtigen Fragen zu stellen.
Für wen sind die Inhalte gedacht?
Für Gewerbetreibende und Selbstständige mit regelmäßigem Kontakt zu Immobilienkäufern: Makler, Bauträger, Finanz- und Versicherungsvermittler, Hausverwaltungen, Architekten oder Handwerksbetriebe – kurz: alle, die Baufinanzierungsbedarf früh mitbekommen.
Wie aktuell sind die Artikel?
Jeder Artikel trägt einen Stand-Vermerk und wird bei relevanten Änderungen der Rechtslage oder Marktpraxis überarbeitet. Wenn Ihnen etwas auffällt, freuen wir uns über einen Hinweis.
Kann ich mir Themen wünschen?
Gern. Schreiben Sie uns über das Partnerformular, welche Frage Ihnen im Alltag begegnet – die besten Artikel entstehen aus echten Partnergesprächen.
Fragen, die der Ratgeber nicht beantwortet?
Stellen Sie sie uns direkt – im unverbindlichen Erstgespräch klären wir auch die Konstellationen, die in keinen Artikel passen.
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