Für Finanzvertriebe & Versicherungsmakler

Baufinanzierung auslagern statt ablehnen – ohne eigene § 34i-Erlaubnis

Ihr Kunde fragt nach einer Baufinanzierung, aber Ihre Erlaubnis nach § 34d oder § 34f GewO deckt das nicht ab? Statt den Kunden zur Bank zu schicken, geben Sie ihn an einen regulierten Partner – und behalten Kundenbeziehung, Folgegeschäft und eine Tippgeber-Vergütung.

Erlaubnis nach § 34i GewO · Reg.-Nr. D-W-122-KZSM-71 · IHK zu Essen

Das Dilemma: beraten dürfen Sie nicht, ablehnen wollen Sie nicht

Versicherungsmakler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) haben täglich mit Lebenssituationen zu tun, in denen Immobilienfinanzierung zum Thema wird – vom Hauskauf junger Familien bis zur Anschlussfinanzierung im Bestand. Doch die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist ausschließlich mit einer Erlaubnis nach § 34i GewO zulässig. Wer sie ohne Erlaubnis betreibt, riskiert Bußgelder und Ärger mit der Aufsicht.

Die üblichen Reaktionen sind beide unbefriedigend: Wer den Kunden „zur Hausbank“ schickt, gibt die Gesprächsführung ab – und nicht selten sitzt der Kunde danach beim Bankberater, der auch Versicherungen verkauft. Wer das Thema totschweigt, lässt den Kunden mit einer der größten finanziellen Entscheidungen seines Lebens allein. Es gibt einen dritten Weg.

Der dritte Weg: das Tippgeber-Modell

Als Tippgeber stellen Sie – mit Einverständnis Ihres Kunden – den Kontakt zu uns her. Die komplette Finanzierungsberatung übernimmt ein Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i GewO (Reg.-Nr. D-W-122-KZSM-71, IHK zu Essen). Sie bleiben Beziehungsinhaber: Wir informieren Sie über den Status, beraten ausschließlich zur Finanzierung und übergeben den Kunden nach dem Abschluss wieder an Sie. Die bloße Kontaktherstellung ist nach allgemeiner Auffassung erlaubnisfrei – die Grenzen beschreibt unser Rechts-Ratgeber.

Interessant ist das Modell auch für Vertriebsorganisationen: Ihre Berater erhalten einen klar definierten, rechtssicheren Prozess für Baufinanzierungsanfragen, statt individuell zu improvisieren. Das reduziert Compliance-Risiken im Vertrieb und macht Erträge aus Finanzierungsanlässen planbar, ohne dass einzelne Berater die Grenze zur erlaubnispflichtigen Vermittlung austesten. Alternativen wie die eigene § 34i-Erlaubnis vergleichen wir im Ratgeber „Baufinanzierung vermitteln ohne § 34i“ – für die meisten Vertriebe ist das Tippgeber-Modell der pragmatischere Einstieg.

Ihr Kerngeschäft profitiert – statt zu leiden

Ein Immobilienkauf ist einer der stärksten Anlässe für Ihre eigene Beratung: Wohngebäude- und Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeit, Haftpflicht, häufig auch die Neuordnung von Sparplänen. Wenn die Finanzierung über einen kooperierenden Partner läuft, erfahren Sie rechtzeitig von diesen Anlässen – statt sie an den Bankvertrieb zu verlieren. Der Partnervertrag hält ausdrücklich fest: kein Cross-Selling durch uns, der Kunde bleibt Ihr Kunde.

Was Sie ausdrücklich nicht tun müssen

Keine Sachkundeprüfung, keine zusätzliche Berufshaftpflicht, keine Registrierung, keine Beratungsdokumentation, keine Produktschulungen: Die regulatorische Last der Immobiliardarlehensvermittlung bleibt vollständig bei uns. Sie müssen auch keine Zinskenntnisse aufbauen – im Gegenteil: Je konsequenter Sie Konditionsfragen an uns weiterreichen, desto sauberer bleibt Ihre Tippgeber-Rolle. Ihr Aufwand pro Empfehlung: das Einverständnis des Kunden einholen und uns Name und Erreichbarkeit übermitteln. Das war es.

Auch die Vergütungsseite bleibt bewusst einfach: keine Staffeln, die niemand nachrechnen kann, keine Stornohaftung, keine Verrechnungskonten. Der Partnervertrag beschreibt nachvollziehbar, wann welcher Anspruch entsteht – erfolgsabhängig je zustande gekommener Finanzierung, abgerechnet nach Abschluss. Die konkreten Konditionen hängen von Art und Umfang der Zusammenarbeit ab und werden im Erstgespräch offen besprochen.

Typische Anlässe in Ihrem Beratungsalltag

Baufinanzierungsbedarf entsteht selten aus dem Nichts – er kündigt sich in Ihren Gesprächen an.

Erstkauf & Neubau

Junge Familien im Bestand fragen nach Eigenheim und Absicherung – Finanzierung und Risikoschutz gehören zusammen.

Anschlussfinanzierung

Zinsbindungen im Kundenbestand laufen aus. Wer rechtzeitig anspricht, verschafft dem Kunden Verhandlungsspielraum.

Ablaufende Verträge

Fällige Lebensversicherungen oder zuteilungsreife Bausparverträge werfen die Frage auf: Immobilie kaufen, modernisieren, umschulden?

Erbschaft & Modernisierung

Geerbte Immobilien, Auszahlung von Miterben, energetische Sanierung – alles Finanzierungsanlässe mit Beratungsbedarf.

So einfach ist die Übergabe

  1. Anlass erkennen

    Im Kundengespräch wird Finanzierungsbedarf sichtbar – Sie weisen auf die Möglichkeit einer regulierten Beratung hin.

  2. Einverständnis & Kontakt

    Mit Zustimmung des Kunden übermitteln Sie uns Name und Erreichbarkeit – formlos, ohne Unterlagen, ohne Vorarbeit.

  3. Wir beraten, Sie bleiben informiert

    Analyse, Bankvergleich, Abschlussbegleitung durch uns – Statusrückmeldungen an Sie, Versicherungsthemen bleiben unberührt.

  4. Vergütung & Folgegeschäft

    Nach Abschluss erhalten Sie die vereinbarte Tippgeber-Vergütung – und führen die Absicherungsberatung beim frisch gebackenen Eigentümer.

Häufige Fragen

Verliere ich meinen Kunden an Sie?

Nein – das ist der Kern der Vereinbarung: Wir beraten ausschließlich zur Baufinanzierung und betreiben kein Cross-Selling. Versicherungs- und Anlagethemen, die sich aus dem Immobilienkauf ergeben, bleiben vollständig bei Ihnen.

Darf ich ohne § 34i-Erlaubnis überhaupt über Baufinanzierung sprechen?

Allgemein auf das Thema hinweisen und den Kontakt zu einem Erlaubnisinhaber herstellen dürfen Sie. Nicht zulässig ohne Erlaubnis ist die konkrete Beratung zu oder Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen – also etwa Konditionsvergleiche oder Antragsbegleitung. Ausführlich: Tippgeber & § 34i GewO. Keine Rechtsberatung.

Lohnt sich für mich nicht eher eine eigene § 34i-Erlaubnis?

Das hängt vom Geschäftsvolumen ab: Sachkundeprüfung, Berufshaftpflicht, Registrierung und laufende Pflichten lohnen sich erst ab regelmäßigem Baufinanzierungsgeschäft. Unser Ratgeber Baufinanzierung vermitteln ohne § 34i vergleicht die Wege.

Wie läuft die Übergabe eines Kunden konkret ab?

Sie holen das Einverständnis Ihres Kunden ein und übermitteln uns Name und Erreichbarkeit – formlos per E-Mail oder Telefon. Wir melden uns zeitnah, halten Sie über den Status auf dem Laufenden und übergeben den Kunden nach Abschluss wieder vollständig an Sie.

Wie werde ich vergütet?

Erfolgsabhängig je zustande gekommener Finanzierung, geregelt im Partnervertrag. Die konkreten Konditionen besprechen wir auf Anfrage im Erstgespräch – abhängig von Art und Umfang der Zusammenarbeit.

Was Sie als Vertriebspartner konkret bekommen

Sie geben ein Thema ab, das Sie ohne Erlaubnis nicht bearbeiten dürfen – und behalten trotzdem den Kunden. Dafür stellen wir bereit:

  • Einen festen Ansprechpartner, der Ihre Arbeitsweise kennt und Rückfragen direkt beantwortet – ohne Umweg über ein Callcenter.
  • Eine Erst-Einschätzung innerhalb weniger Werktage nach dem Gespräch mit Ihrem Kunden, damit Sie zeitnah zurückmelden können, wie es weitergeht.
  • Statusrückmeldungen zu den Meilensteinen, damit Sie im Kundenkontakt auskunftsfähig bleiben, ohne selbst beraten zu müssen.
  • Klare Rückgabe des Kunden: Wir beraten ausschließlich zur Baufinanzierung – keine Versicherungen, keine Altersvorsorge, kein Cross-Selling in Ihr Kerngeschäft hinein.
  • Einen schriftlichen Partnervertrag mit Tippgeber-Vergütung, Datenschutzregelung und beidseitigem Kündigungsrecht, bevor der erste Kunde übergeben wird.

Wie die Vergütung im Detail funktioniert und welche Konstellationen typisch sind, steht auf der Seite Tippgeber Baufinanzierung; alle Partnerleistungen im Überblick finden Sie unter Vorteile für Tippgeber-Partner.

Rechtlicher Rahmen: die Grenze kennen und einhalten

Für Vermittler mit Erlaubnis nach § 34d oder § 34f GewO ist die Abgrenzung besonders wichtig, weil die Gesprächssituation zur Beratung einlädt. Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist nach § 34i GewO erlaubnispflichtig – Ihre bestehende Erlaubnis deckt sie nicht ab. Erlaubnisfrei bleibt die Tätigkeit nur, solange Sie den Kontakt herstellen und die inhaltliche Beratung vollständig uns überlassen: keine Konditionsauskünfte, keine Angebotsvergleiche, kein Hinwirken auf einen bestimmten Abschluss.

Wir formulieren das bewusst streng, weil im Zweifel Sie das Risiko tragen. Die drei möglichen Wege – Tippgeber bleiben, eigene Erlaubnis beantragen oder als Angestellter unter einem Erlaubnisinhaber arbeiten – vergleichen wir nüchtern im Ratgeber für Kooperationspartner. Das ist keine Rechtsberatung; die verbindliche Auskunft zu Ihrer Konstellation erteilen Anwälte oder Ihre IHK. Unsere eigene Beratung erfolgt mit Erlaubnis nach § 34i GewO (Reg.-Nr. D-W-122-KZSM-71, IHK zu Essen) und Berufshaftpflicht.

Schluss mit weggeschickten Kunden

Im Erstgespräch klären wir, wie das Tippgeber-Modell in Ihre Beratungspraxis passt – unverbindlich und auf Augenhöhe.

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