Tippgeber & § 34i GewO: Was dürfen Tippgeber – und was nicht?
Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist erlaubnispflichtig. Die bloße Empfehlung eines Kontakts ist es nicht. Dazwischen liegt eine Grenze, die jeder kennen sollte, der Baufinanzierungen empfiehlt – dieser Artikel zieht sie so klar wie möglich.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand allgemein zugänglicher Informationen wieder, ist bewusst konservativ formuliert und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an Ihre zuständige IHK.
Warum die Abgrenzung so wichtig ist
Seit Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie im März 2016 gilt: Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät, benötigt eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO. Die Anforderungen sind erheblich: Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Eintragung ins Vermittlerregister.
Wer diese Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig und riskiert Bußgelder – zusätzlich drohen zivilrechtliche Risiken und Reputationsschäden. Zugleich ist unstreitig, dass die bloße Weitergabe eines Kontakts – der klassische „Tipp“ – keine Vermittlung ist. Es kommt also darauf an, die eigene Rolle sauber zu definieren und konsequent einzuhalten.
Was § 34i GewO erfasst
Erlaubnispflichtig sind zwei Tätigkeiten, jeweils bezogen auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen (vereinfacht: grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Privatpersonen sowie Darlehen zum Erwerb oder Erhalt von Immobilien):
- Vermittlung: jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Abschluss eines konkreten Darlehensvertrags zwischen Verbraucher und Darlehensgeber herbeizuführen – vom Einholen und Präsentieren von Angeboten über die Antragsaufnahme bis zur Abschlussbegleitung.
- Beratung: die Abgabe individueller Empfehlungen zu einem oder mehreren Darlehensverträgen – etwa „Nehmen Sie Angebot A, das passt besser zu Ihnen als B“.
Unerheblich ist, wie die Tätigkeit genannt wird. Wer faktisch vermittelt oder berät, fällt unter die Erlaubnispflicht – auch als „Berater“, „Coach“ oder „Tippgeber“ auf der Visitenkarte.
Was ein Tippgeber ist – und warum er keine Erlaubnis braucht
Als Tippgeber gilt, wer Interessenten lediglich namhaft macht oder den Kontakt zwischen Interessent und Vermittler bzw. Darlehensgeber herstellt, ohne selbst auf den Abschluss eines konkreten Vertrags hinzuwirken. Diese Kontaktherstellung ist eine vorbereitende Handlung und nach allgemeiner Auffassung – die sich auch in den Erläuterungen der Industrie- und Handelskammern wiederfindet – keine Vermittlung im Sinne der Gewerbeordnung. Der Gedanke dahinter: Der Tippgeber trifft keine Aussagen zum Produkt und nimmt keinen Einfluss auf die Vertragsentscheidung; der Verbraucher wird durch den regulierten Vermittler geschützt, der die eigentliche Beratung übernimmt.
Die Grenze im Detail: erlaubnisfrei vs. erlaubnispflichtig
| In der Regel erlaubnisfrei (Tippgeber) | In der Regel erlaubnispflichtig (§ 34i GewO) |
|---|---|
| Einen Interessenten mit dessen Einverständnis beim Vermittler namentlich benennen | Konkrete Darlehensangebote einholen, vergleichen oder empfehlen |
| Kontaktdaten des Vermittlers weitergeben, Termin vermitteln | Über Zinssätze, Raten, Sondertilgungen oder Zinsbindungen individuell beraten |
| Allgemein über die Existenz von Finanzierungsberatung informieren | Finanzierungs- oder Antragsunterlagen aufnehmen, prüfen oder besprechen |
| Werbematerial des Erlaubnisinhabers auslegen oder verlinken | Vertragsverhandlungen führen oder den Vertragsabschluss begleiten |
Maßgeblich ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit. Einzelne Formulierungen („Ich habe da einen guten Kontakt, der günstige Zinsen bekommt“) machen aus einem Tipp noch keine Vermittlung – wer aber regelmäßig Konditionen bespricht, Unterlagen einsammelt oder Angebote erklärt, überschreitet die Grenze unabhängig davon, wie er sich selbst bezeichnet.
Zwei Beispiele zur Einordnung: Ein Makler, der seinem Kaufinteressenten sagt „Für die Finanzierung kann ich Ihnen einen regulierten Berater empfehlen – darf er Sie anrufen?“, bewegt sich klar im Tippgeber-Bereich. Derselbe Makler, der dem Interessenten drei Bankangebote nebeneinanderlegt und „das beste“ markiert, berät zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen – und bräuchte dafür die Erlaubnis.
Fünf Praxisregeln für saubere Tippgeber-Arbeit
- Nur mit Einverständnis: Kontaktdaten geben Sie ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Interessenten weiter – das verlangt schon die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a).
- Keine Produktaussagen: Aussagen zu Zinsen, Raten, Banken oder Erfolgsaussichten überlassen Sie vollständig dem Erlaubnisinhaber.
- Keine Unterlagen: Sie sammeln keine Gehaltsnachweise, Objektunterlagen oder Selbstauskünfte ein – der Kunde reicht alles direkt beim Vermittler ein.
- Rolle offenlegen: Sagen Sie, dass Sie den Kontakt herstellen und die Beratung ein regulierter Vermittler übernimmt. Transparenz schützt Sie und stärkt das Vertrauen.
- Schriftlich regeln: Ein Partnervertrag, der Rolle, Pflichten und Vergütung klar beschreibt, dokumentiert die saubere Aufgabenteilung – für beide Seiten.
Und die Vergütung?
Die erfolgsabhängige Vergütung des Tippgebers ist üblich und für sich genommen unproblematisch – sie macht aus der Kontaktherstellung keine Vermittlung. Zu beachten sind die eigenen Pflichten: Wer regelmäßig gegen Entgelt Tipps gibt, handelt gewerblich (Gewerbeanzeige, Versteuerung der Einnahmen). Wie das Modell in der Praxis funktioniert, beschreibt unsere Seite Tippgeber Baufinanzierung; die Alternativen mit eigener Erlaubnis vergleicht der Artikel Baufinanzierung vermitteln ohne § 34i.
Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist eine Tippgeber-Vergütung überhaupt zulässig?
Grundsätzlich ja: Dass ein Tippgeber für die erfolgreiche Kontaktherstellung vergütet wird, ist für sich genommen nicht verboten und ändert nichts an der Erlaubnisfreiheit der bloßen Namhaftmachung. Entscheidend bleibt, was der Tippgeber tut – nicht, ob er dafür Geld erhält. Steuerliche und gewerberechtliche Pflichten (z. B. Gewerbeanzeige) bleiben davon unberührt.
Was droht bei Vermittlung ohne Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen ohne Erlaubnis nach § 34i GewO vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann; zudem drohen gewerberechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Risiken. Schon deshalb lohnt es sich, die Tippgeber-Rolle sauber zu leben.
Darf ich meinem Kunden beim Ausfüllen von Formularen helfen?
Davon raten wir ab. Die Aufnahme von Finanzierungsdaten und das Zusammenstellen von Antragsunterlagen gehören zum Kernbereich der Vermittlung. Als Tippgeber übergeben Sie den Kontakt – alles Weitere übernimmt der Erlaubnisinhaber direkt mit dem Kunden.
Gilt das auch für gewerbliche Finanzierungen?
§ 34i GewO betrifft Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also Kredite an Verbraucher. Für rein gewerbliche Finanzierungen gelten andere Regeln (etwa § 34c GewO). In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer trivial – im Zweifel behandeln Sie den Fall wie einen Verbraucherfall und überlassen die Einordnung dem regulierten Partner.
Muss ich meinem Kunden sagen, dass ich eine Vergütung erhalte?
Transparenz ist hier die beste Praxis und stärkt das Vertrauen. Ob im Einzelfall eine Offenlegungspflicht besteht, hängt von Ihrer Rolle und Branche ab – sprechen Sie das im Zweifel offen an. Wir empfehlen unseren Partnern grundsätzlich einen offenen Umgang damit.
Wie das Modell in der Praxis aussieht
Theorie hilft nur begrenzt, wenn die konkrete Frage lautet: Was heißt das für meinen Betrieb? Wir haben die Abläufe deshalb je Zielgruppe aufgeschrieben. Immobilienmakler interessiert vor allem, wie sich Käuferqualifizierung und Finanzierungsbestätigung in den Verkaufsprozess einfügen. Für Bauträger und Projektentwickler steht die Erwerberfinanzierung entlang des MaBV-Zahlungsplans im Vordergrund. Und Finanzvertriebe und Versicherungsmakler beschäftigt die Frage, wie sie ein erlaubnispflichtiges Thema abgeben, ohne den Kunden zu verlieren.
Der gemeinsame Ablauf – vom Erstgespräch über den Partnervertrag bis zur laufenden Zusammenarbeit – steht auf der Seite So funktioniert die Zusammenarbeit. Weitere Beiträge zum rechtlichen Rahmen und zu Fachbegriffen sammelt der Ratgeber für Kooperationspartner.
Lieber einmal zu viel gefragt
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